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Rücknahme
Verpflichtung der KAG. die vom Anleger zum Rückkauf vorgelegten Anteile an einem Fonds zum Rücknahmepreis börsentäglich zurückzunehmen.
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Verpflichtung der KAG. die vom Anleger zum Rückkauf vorgelegten Anteile an einem Fonds zum Rücknahmepreis börsentäglich zurückzunehmen.